Extragebühren bei Kreditkartenzahlungen nicht mehr zulässig
Bis dato ist es die Regel, dass Händler, egal ob online oder offline aktiv, auf Kreditkartenzahlungen sogenannte Aufschläge verlangen, um damit durch Kreditkartenzahlungen Zusatzkosten „besser decken“ zu können. Was im Klartext bedeutet, dass Händler die beim Angebot der Kreditkartenzahlungen anfallenden Zusatzkosten 1:1 auf den Kunden umgelegt haben. Genau hier setzt nun die Umsetzung der geltenden EU-Richtlinie auf nationaler Ebene an, indem dieses Vorgehen ab 2018 grundsätzlich untersagt ist. Das für dieses Gesetz verantwortliche Bundesfinanzministerium hat festgelegt, dass diese Regelung sowohl für Online-Zahlungen als auch an der Ladentheke beziehungsweise Ladenkasse gilt. Jedoch gibt es bei diesem Gesetz eine Besonderheit zu beachten.Gesetz gilt nur für die gängigen Kreditkartensysteme VISA und Mastercard
Das ab 2018 geltende Gesetz hat jedoch einen kleineren Haken, den es als Verbraucher und Besitzer von Kreditkarten zu beachten: Der Wegfall beziehungsweise das Verbot der Extragebühren gilt nur für besonders verbreitete Karten. Was für den deutschen Kreditkarten-Markt bedeutet, dass dieses neue Gesetz einzig und allein für die In Deutschland meistens genutzten Kreditkarten von Mastercard und Visa gilt. Also jenen Kreditkartengesellschaften, die dem Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren angehören. Daraus resultiert also, das diese neue Gesetzesregelung NICHT für die Karten des US-amerikanischen Kreditkartenunternehmens American Express gilt und ebenso wenig für die Diners Club Karte. Wobei gerade letztere ohnehin kaum noch im Markt – insbesondere in Deutschland – eine gewisse Präsenz aufweist.Weitere Neuerung: Im Betrugsfall gilt eine geringere Haftungsgrenze
Neben der Abschaffung der Extrakosten ist in dem neuen Gesetz ein weiterer Punkt zu Gunsten von Kreditkartenutzern definiert: das Thema Haftung bei Kreditkartenbetrug! So gilt in Zukunft, dass Kreditkarteninhaber bei nicht autorisierten Zahlungen nur noch mit 50 Euro – statt wie bisher mit 150 Euro – haften. Voraussetzung ist hierfür selbstverständlich, dass man als Inhaber der Kreditkarte nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Besteht hierzu jedoch seitens des Zahlungsdienstleisters ein Verdacht, müssen durch den Zahlungsdienstleister, eben jenen Verdacht unterstützende Beweismittel erbracht werden.
Redakteur: Markus Gildemeister